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Dreißigstes Gesetz

zur Änderung der Verfassung von Berlin

Vom 8. Juni 1995

Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschrift des Artikels 88 Abs. 1 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Artikel 54 Abs. 1 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBI. 1 S. 433), die zuletzt durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBI. S. 329) geändert worden ist, werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Wahlberechtigt und wählbar sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Alles Nähere regelt das Wahlgesetz."

Artikel 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Diepgen


Fünftes Gesetz

zur Änderung des Landeswahlgesetzes')

Vom 20. Juni 1995

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Landeswahlgesetz vom 25. September 1987 (G Vbl S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBI. S. 26), wird wie folgt geändert:

Seitenanfang 1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Überschrift eingefügt: "§ 22a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger"

2. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 wird das Wort "Stimmbezirk" durch das Wort "Wahlkreis" ersetzt.

3. Es wird folgender § 22a eingefügt:

"§ 22a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger

Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger). Die Wählbarkeit entfällt für Unionsbürger auch, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. Für die Bewerbung ist dazu eine Erklärung an Eides Statt abzugeben. Die Bezirkswahlleiter sind als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs befugt, die Erklärung an Eides Statt abzunehmen. Sie können verlangen, daß eine Auskunft der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorgelegt wird."

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABI. EG Nr. L 368 S. 38).


Vierte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

Vom 11. Juli 1995

Auf Grund des § 34 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBI. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 375), wird verordnet:

Artikel I

Die Landeswahlordnung vom 8. Februar 1988 (GVBI. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1995 (GVBI. S. 241), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe c wird das Wort "Wahlberechtigten" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Worte "Wahlberechtigten als Hilfskräfte" durch das Wort Hilfskräften" ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soweit eine Auskunftssperre nach den Vorschriften des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBI. S. 507) besteht, sind diese Angaben nicht in die ausgelegten Wahlverzeichnisse aufzunehmen.

3. In § 22 Nr. 1 wird das Wort "Stimmbezirk" durch das Wort "Wahlkreis" ersetzt.

4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 (GVBI. S. 507)" durch die Worte "des Meldegesetzes" ersetzt.

5. In § 38 Abs. 2 Buchstabe a werden hinter dem Wort "Wählbarkeit" die Worte "und bei Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die vom Bezirkswahlleiter angeforderte Auskunft des Herkunftsstaates über die Wählbarkeit" eingefügt.

6. Nach § 40 wird folgende neue Zwischenüberschrift und folgender neuer § 40 a eingefügt:

"Wahlteilnahme der Unionsbürger

§ 40 a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger

(1) Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), sind, wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen, das Bestandteil des Wahlverzeichnisses ist. Die Benachrichtigungen und die Wahlscheine sollen einen Hinweis enthalten, daß ein Wahlrecht nur zu einer Bezirksverordnetenversammlung besteht. Sie können sich farblich von den entsprechenden Formblättern für Deutsche unterscheiden.

(2) Unionsbürger, die sich für eine Bezirksverordnetenversammlung bewerben, müssen mit ihrer Einverständniserklärung zur Bewerbung nach dem Muster der Anlage 9 eine Erklärung an Eides Statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber abgeben, daß sie in ihrem Herkunftsstaat das passive Wahlrecht nicht verloren haben. Der Bezirkswahlleiter kann die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates verlangen."

7. In § 73 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "200" durch "150" ersetzt.

8. Nach der Anlage 8 wird die anliegende neue Anlage 9 angefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 11. Juli 1995

Der Senat von Berlin

Eberhard Diepgen Regierender Bürgermeister

Heckelmann Senator für Inneres


Artikel 2

Übergangsregelung über Mitteilungen der Justiz zum Wählerverzeichnis für Unionsbürger

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt für Unionsbürger der zuständigen Verwaltungsbehörde mit

1 . die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung, wenn auf Grund der Entscheidung der Verlust des Wahlrechts oder der Wählbarkeit eingetreten ist; ist Gegenstand der Entscheidung die Aberkennung des Wahlrechts oder der Wählbarkeit, teilt die Strafvollstreckungsbehörde darüber hinaus deren Dauer mit;

2. die Tatsache, daß ein Beschuldigter sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Wird die Dauer des Verlustes der in Nummer 1 bezeichneten Fähigkeiten oder Rechte nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft an gerechnet oder erlangt er diese Fähigkeiten oder Rechte vorzeitig wieder, so ist auch der Zeitpunkt der Wiedererlangung mitzuteilen. In den Fällen der Nummer 2 ist die Entlassung mitzuteilen.

(2) Ist in Betreuungssachen von Unionsbürgern eine Mitteilung nach § 691 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterblieben, so ist diese nachzuholen, wenn die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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